Rechtsprechung
BGH, 30.06.1971 - V ZR 43/69 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,6697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Grundbuchberichtigung - Vorliegen einer nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft bürgerlichen Rechts - Voraussetzungen für eine Buchersitzung durch die Gemeinde
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1971, 915
- WM 1971, 1452
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60
Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution
Auszug aus BGH, 30.06.1971 - V ZR 43/69
Wie der für die Beamtenhaftung geschaffene Sondertatbestand des § 839 BGB für den Bereich sowohl der hoheitlichen als auch den der fiskalischen Verwaltung die allgemeinen Deliktstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuchs verdrängt (BGHZ 34, 99, 104) [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60], so bleibt auch bei der Inanspruchnahme des nach dem Gesetz vom 2. April 1887 mit der Verwaltung betrauten Gemeindevorstands für die Anwendbarkeit des § 823 BGB, auf den die Revision sich berufen zu können glaubt, kein Raum. - BGH, 26.09.1969 - V ZR 135/66
Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs
Auszug aus BGH, 30.06.1971 - V ZR 43/69
Zur Widerlegung dieser Vermutung muß die Klägerin zwar nicht jede nur irgend denkbare, wohl aber jede vom Beklagten vorgetragene oder nach der Sachlage sonst in Betracht kommende Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch den Beklagten ausräumen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 20.09.1962 - II C 152.59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.06.1971 - V ZR 43/69
Insoweit ist für die Klage, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1963, 69) richtig ausgeführt hat, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. - BGH, 17.12.1953 - IV ZR 39/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.06.1971 - V ZR 43/69
Für die unter diesem Gesichtswinkel vorzunehmende Würdigung des Verhaltens natürlicher Personen, die als Organ verschiedener juristischer Personen eine Doppelstellung inne haben, kann von besonderer Bedeutung sein, auf welchen Geschäftsbereich sich die Besitzausübung bezieht (vgl. BGH-Urteil vom 17. Dezember 1953, IV ZR 39/53, LM Bayer.LandkreisO Art. 11 Nr. 1). - RG, 14.03.1903 - V 460/02
Grundbuchanlegung.; Klage auf Anerkennung 44 jährigen Eigenbesitzes.
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …
Das Merkmal, das den Besitz zum Eigenbesitz macht, ist mithin der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1971, V ZR 43/69, WM 1971, 1452;… Urt. v. 13. März 1981, V ZR 115/80, WM 1981, 625, 626). - BGH, 13.03.1981 - V ZR 115/80
Rechtskraftwirkung eines eine Herausgabeklage abweisenden Urteils
Eigenbesitzer (§ 872 BGB) ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (BGH Urteil vom 30. Juni 1971 - V ZR 43/69 = LM BGB § 872 Nr. 1 = MDR 1971, 915;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 872 Rdn. 1). - OLG Dresden, 26.10.2018 - 2 U 1066/18
Skulpturen im Zoo in Leipzig gehören der Stadt
- BGH, 25.11.1977 - V ZR 102/75
Vorliegen eines Feststellungsinteresses - Widerlegung einer Vermutung - Nachweis …
Mit der Feststellung, daß die Auflassung vom 17. Juni 1921 mit nachfolgender Eintragung den Beklagten das Eigentum an der Parzelle 123 nicht verschafft hat, ist jede vorgetragene oder nach der Sachlage sonst in Betracht kommende Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch die Beklagten ausgeräumt und damit die Vermutung des § 891 BGB widerlegt (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Juni 1971, V ZR 43/69, WM 1971, 1452, 1453). - OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 11 U 23/99
Berufung einer "Ein-Mann-GmbH" auf ihr Eigentum bei Vollstreckung gegen den …
Entscheidend ist vielmehr, ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache nicht als Eigenbesitz (§ 872 BGB), sondern für eine nach objektiven Kriterien identifizierbare bestimmte juristische Person erlangt hat und ausüben wollte (vgl. BGH WM 1971, 1452).